Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§32 Abmessungen von
Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und
Anhängern einschliesslich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42
Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei
Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Masse nicht
überschreiten:
- allgemein ... 2,55 m,
- bei land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit
auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei
Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Strassenunterhaltung ... 3,00
m,
- bei Anhängern hinter Krafträdern ... 1,00 m,
- bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von
klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in
temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände
einschliesslich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind ... 2,60 m,
- bei Personenkraftwagen ... 2,50 m.
Die Fahrzeugbreite ist nach der
ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von
dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden
Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für
Zollplomben,
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
Schutzvorrichtungen hierfür,
- vorstehende flexible Teile eines
Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27.
März 1991 (ABl. EG Nr. L 103 S. 5),
- lichttechnische Einrichtungen,
- Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und
vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als
10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder
nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von
mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von
mindestens 2,5 mm abzurunden,
- Spiegel,
- Reifenschadenanzeiger,
- Reifendruckanzeiger,
- ausziehbare oder ausklappbare Stufen in
Fahrtstellung und
- die über dem Aufstandspunkt befindliche
Ausbauchung der Reifenwände.
(2) Bei
Kraftfahrzeugen und Anhängern einschliesslich mitgeführter austauschbarer
Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles
folgendes Mass nicht überschreiten: ... 4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der
ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von
dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden
Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- nachgiebige Antennen und
- Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit
Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu
berücksichtigen.
(3) Bei
Kraftfahrzeugen und Anhängern einschliesslich mitgeführter austauschbarer
Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42
Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Masse nicht
überschreiten:
-
bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
- ausgenommen Sattelanhänger - ... 12,00 m,
-
bei Kraftomnibussen, die als
Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch
ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein
selbständiges Fahrzeug darstellt) ... 18,00 m.
(4) Bei
Fahrzeugkombinationen einschliesslich mitgeführter austauschbarer
Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42
Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften
in Absatz 3 Nr. 1, folgende Masse nicht überschreiten:
-
bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen)
nach Art eines Sattelkraftfahrzeuges - ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge
nach Nummer 2 - ... 15,50 m,
-
bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen
Teillängen des Sattelanhängers
-
Achse Zugsattelzapfen bis zur
hinteren Begrenzung ... 12,00 m
-
und vorderer Überhangradius ...
2,04 m
nicht überschritten werden, ...
16,50 m,
-
bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit
einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 - ... 18,00
m,
-
bei Zügen, die aus einem
Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75
m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Masse nicht
überschreiten:
-
grösster Abstand zwischen dem
vordersten äusseren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des
Lastkraftwagens und dem hintersten äusseren Punkt der Ladefläche des
Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der
hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des
Anhängers 15,65 m und
-
grösster Abstand zwischen dem
vordersten äusseren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des
Lastkraftwagens und dem hintersten äusseren Punkt der Ladefläche des
Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m.
(5) Die
Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination
- mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren
Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten
ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen,
Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschliesslich aller im
Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei
müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs
und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei
Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen
Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d
(Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers
oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche
Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der
Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) Die
Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer
Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1
zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge
oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Wischer- und Waschereinrichtungen,
- vordere und hintere Kennzeichenschilder,
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für
Zollplomben,
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre
Schutzvorrichtungen,
- lichttechnische Einrichtungen,
- Spiegel,
- Sichthilfen am Fahrzeugheck,
- Luftansaugleitungen,
- Längsanschläge für Wechselaufbauten,
- Trittstufen und Aufstieghilfen in Fahrtstellung,
- Stossfängergummis,
- Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare
Einrichtungen in Fahrtstellung,
- Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen
sowie
- bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen
Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die
genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt
verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am
Zugfahrzeug oder vom am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den
Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen;
sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.
(7) Bei
Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen
gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4.
Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und
Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen
Fahrzeugkombinationen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die
Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben
Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung
unberücksichtigt.
(8) Auf
die in Absätzen 1 bis 4 genannten Masse dürfen keine Toleranzen gewährt
werden.
(9)
Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.
3 folgende Masse nicht überschreiten:
- Breite:
- bei Krafträdern sowie dreirädrigen und
vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,
- bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und
Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,
- Höhe ... 2,50 m,
- Länge ... 4,00 m.
Die Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr
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