|
Der
neue EU-Führerschein
Der Ministerrat der
Europäischen Gemeinschaften hat bereits 1980 auf dem Weg zur Harmonisierung
des Fahrerlaubnisrechts mit der Ersten Richtlinie über den Führerschein die
ersten Schritte unternommen. Die Richtlinie enthielt im wesentlichen
-
die gegenseitige
Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden Verkehr und bei
vorübergehenden Aufenthalten als Tourist oder Besucher,
-
den
prüfungsfreien Umtausch der Führerscheine bei der Verlegung des Wohnsitzes
der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat,
-
Mindestanforderungen an die theoretische und praktische
Fahrerlaubnisprüfung sowie die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und
-inhaber und
-
die Einführung
des einheitlichen rosa EG-Modells für den Führerschein.
Im Jahre 1991 hat
der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften die Zweite Richtlinie über
den Führerschein verabschiedet. Kernstück ist die gegenseitige unbefristete
Anerkennung der Führerscheine. Auch bei einer Verlegung seines Wohnsitzes in
einen anderen Mitgliedstaat braucht der Inhaber den Führerschein nicht mehr
in einen Führerschein des neuen Wohnsitzes umzutauschen. Ein freiwilliger
Umtausch bleibt möglich. Wer einen neuen Führerschein möchte, kann diesen
gegen Entgelt selbstverständlich bei der örtlichen Strassenverkehrsbehörde
beantragen. Eine Besitzstandswahrung ist gewährleistet. Der aufnehmende
Mitgliedstaat kann aber den zuziehenden Fahrerlaubnisinhaber registrieren
und beispielsweise nationale Gültigkeitsvorschriften anwenden.
Die Richtlinie
verpflichtet die Mitgliedstaaten weiter, die internationalen
Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D, E einzuführen. Diese Klassen werden die
bisherigen in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablösen.
Übersicht über die
Klassen
Klasse A
Krafträder mit oder
ohne Beiwagen
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und
mit nicht mehr
als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg
Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer
zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)
Klasse C
Kraftfahrzeuge -
ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse D
Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (auch
mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse E
Kraftfahrzeuge der
Klasse B, C, oder D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg (Ausnahme Klasse B, siehe selbe Seite unten).
Hervorzuheben sind
vor allem folgende Änderungen:
-
In der heutigen
Klasse 3 für Pkw wird die Grenze von 7,5 t auf 3,5 t zulässiges
Gesamtgewicht herabgesetzt. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3
wird es aber - unter noch festzulegenden Bedingungen -
Besitzstandsschutzregelungen geben.
-
Im Bereich der
Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird das bisherige Nebeneinander
von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der besonderen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen
Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
-
Für das Mitführen
von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg wird
künftig ein besonderer Anhängerführerschein erforderlich sein. Eine vor
allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis
des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse B:
Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein
höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
Unterklassen
Im Rahmen der neuen
Klassen können die Mitgliedstaaten folgende Unterklassen bilden:
* Klasse A 1
Krafträder mit
einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Die Mitgliedstaaten können
diese Klasse durch weitere Kriterien einschränken, wie z. B. eine durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit.
* Klasse B 1
Drei- oder
vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 550 kg.
Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Leermasse festlegen und ebenfalls
weitere einschränkende Normen hinzufügen.
* Klasse C 1
Kraftfahrzeuge -
ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg
Gesamtmasse).
* Klasse D 1
Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, jedoch
nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
* Klasse C 1+E, D
1+E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C 1 oder D 1 und
einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht
übersteigen. Bei der Klasse D 1+E darf der Anhänger ausserdem nicht zur
Personenbeförderung verwendet werden.
Führerscheine
dieser Klassen werden auch in den Mitgliedstaaten anerkannt, die diese
Klassen in ihrer nationalen Gesetzgebung nicht einführen. Die Bundesrepublik
Deutschland wird als Ersatz für die Klasse 1b die Klasse A 1, im Gegenzug
zur Absenkung der Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse auf 3,5 t
zulässiges Gesamtgewicht die Klassen C 1 und C 1+E sowie die Klassen D 1 und
D 1+E einführen. Im Vorgriff auf die Klasse A 1 ist die Klasse 1b bereits an
die Richtlinie angepasst und auf 125 cm3 und 11 kW erweitert
worden. Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer ist zusätzlich eine
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h festgesetzt worden.
Daneben gibt es
Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen, so dass die Mitgliedstaaten
weiterhin ihre eigenen Regelungen treffen können. Dazu gehören z. B. die
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum bis 50 cm3
und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h (künftig
Klasse M) und die land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (künftig
Klassen L und T).
Stufenführerschein
Die Richtlinie
enthält auch eine Stufenführerscheinregelung für Krafträder der Klasse A.
Der Erwerb dieser Klasse ist nach entsprechender Ausbildung und Prüfung ab
dem 18. Lebensjahr möglich. Danach muss der Motorradanfänger zunächst
mindestens zwei Jahre Fahrpraxis auf Krafträdern mit einer Motorleistung von
nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr
als 0,16 kW/kg sammeln, bevor er in der Leistung unbeschränkte Krafträder
führen darf. Eine weitere Prüfung beim Aufstieg in die unbeschränkte Klasse
ist nicht vorgesehen.
Die deutschen
Bestimmungen über den Stufenführerschein sind im April 1993 bereits an die
EG-Regelungen angepasst worden. Künftig ist der "Direkteinstieg" in die
unbeschränkte Klasse A möglich, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr
vollendet hat.
Inhaber der Klasse 1a, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben,
jedoch noch nicht zwei Jahre im Besitz dieser Klasse sind, haben die
Möglichkeit, vorzeitig in die unbeschränkte Klasse A aufzusteigen, wenn sie
die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung absolviert haben.
Schutz vor
Missbrauch
Die Richtlinie
verlangt weiter, dass der Bewerber in dem Staat, der die Fahrerlaubnis
erteilt, einen ordentlichen Wohnsitz hat. Den ordentlichen Wohnsitz hat eine
Person - vereinfacht gesagt - dort, wo sie wegen persönlicher und
beruflicher Bindungen oder - bei Fehlen beruflicher Bindungen - wegen
persönlicher Bindungen gewöhnlich, d.h. mindestens 185 Tage im Jahr wohnt.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass jemand in mehreren Staaten
eine Fahrerlaubnis erwirbt und im Falle der Entziehung einer Erlaubnis auf
das andere Recht bzw. den anderen Führerschein zurückgreift. Ergänzend
bestimmt deshalb die Richtlinie, dass jeder EG-Bürger nur eine Fahrerlaubnis
besitzen darf. Zum anderen soll damit sichergestellt werden, dass jeder die
Fahrerlaubnis dort erwirbt, wo er als Fahranfänger überwiegend am
Strassenverkehr teilnimmt und wo er folglich mit den Verhältnissen besonders
vertraut sein muss. Eine Sonderregelung trifft die Richtlinie für Studenten,
die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres ordentlichen Wohnsitzes
studieren. Sie können die Fahrerlaubnis entweder in ihrem Heimatstaat oder
am Studienort erwerben, vorausgesetzt, dass sie dort mindestens für sechs
Monate studieren.
Mindestanforderungen
Die Richtlinie legt
gegenüber der Ersten Richtlinie detailliertere Mindestanforderungen an die
Fahrerlaubnisprüfung fest. Das deutsche Recht entspricht dem jedoch bereits
weitestgehend oder geht darüber hinaus, so dass es in diesem Bereich keine
gravierenden Änderungen geben wird. Dasselbe gilt für die ebenfalls in der
Richtlinie geregelten Anforderungen an die körperliche und geistige
Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber. Eine Neuregelung von
Gewicht stellen lediglich die in der Richtlinie vorgesehenen ärztlichen
Wiederholungsuntersuchungen für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C
und C 1 dar, wobei die Mitgliedstaaten die Abstände für die Untersuchung
selbst festlegen können. Solche Untersuchungen kennt das deutsche Recht
bisher nur bei Busfahrern.
EG-Modell des
Führerscheins
Das mit der Ersten
Richtlinie eingeführte EG-Modell für den Führerschein wird leicht
abgeändert, um der Harmonisierung der Fahrerlaubnisklassen Rechnung zu
tragen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch ausserhalb der
Gemeinschaft leichter verständlich zu machen. So wird insbesondere die
Beschreibung der Fahrerlaubnisklassen durch Symbole ersetzt. Auflagen und
Beschränkungen zur Fahrerlaubnis (z. B. das Tragen einer Brille) sollen
künftig in codierter Form in den Führerschein eingetragen werden.
Ausserdem ist durch
eine Ergänzung der Richtlinie auch ein Führerschein in Form einer
Scheckkarte zugelassen worden. Die Bundesrepublik Deutschland wird den
Scheckkartenführerschein einführen, da er ein hohes Mass an
Fälschungssicherheit bietet und ein handliches, benutzerfreundliches Format
besitzt. Datenschutzrechtliche Probleme wirft der Scheckkartenführerschein
nicht auf, da er nicht mit einem Chip ausgestattet wird, sondern alle
Angaben ohne technische Hilfsmittel lesbar sein werden. Auch der
Scheckkartenführerschein wird unbefristet ausgestellt, wenn die zugrunde
liegende Fahrerlaubnis - wie vor allem bei Krafträdern und Pkw- unbefristet
erteilt wird.
Die Umsetzung
Die Richtlinie ist
am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten aber
nicht unmittelbar, sondern muss in das nationale Recht umgesetzt werden. Die
Umtauschpflicht ist zum 1. Juli 1996 aufgehoben worden.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 1999 in Kraft.
Nationale
Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen:
Besitzstandsschutzregelungen
Die Fahrerlaubnisse
bzw. Führerscheine, die vor der Einführung der Neuregelung nach altem Recht
erteilt wurden, sind auch nach Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts
weiter gültig.
Für Inhaber, die
ihre Fahrerlaubnis bzw. ihren Führerschein vor der Einführung der
Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Die vor
dem Stichtag erworbenen Besitzstände im Fahrerlaubnisrecht bleiben also
erhalten. Bei einem freiwilligen Umtausch des Führerscheins werden in den
neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten Klassen
entsprechen.
1. Der häufigste
Anwendungsfall wird die bisherige Klasse 3 sein.
Sie reicht bis 7,5
t zulässigem Gesamtgewicht. Auf eine kurze Formel gebracht, lautet die
Besitzstandsklausel: Für die alte Klasse 3 gibt es die neuen Klassen B und C
1. Die Klasse B gilt bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Die Klasse C 1
erfasst den Bereich von 3,5 t bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.
2. Ein anderer
häufiger Fall ist das Mitführen von Anhängern.
a) Das bisherige
deutsche Führerscheinrecht kennt keinen eigenständigen Anhängerführerschein.
Das Mitführen von Anhängern ist bislang von der Fahrerlaubnis des ziehenden
Fahrzeugs eingeschlossen.
Allerdings bestehen auch im bisherigen Recht schon bestimmte Begrenzungen
und Differenzierungen für den Anhängerbetrieb:
-
Begrenzt wird das
Mitführen von Anhängern zum einen durch entsprechende zulassungsrechtliche
Vorschriften (namentlich über das zulässige Gesamtgewicht nach § 34 StVZO
und über die zulässige Anhängelast nach § 42 StVZO).
-
Zum anderen
spielt die Anzahl der Achsen eine Rolle (bei der Abgrenzung der Klasse 3
zur Klasse 2).
-
Schliesslich kommt
es auch darauf an, ob die Anhänger zulassungsfrei sind (bei der Abgrenzung
der Klasse 5 zur Klasse 2). Im einzelnen geht dies aus den Regelungen in §
5 StVZO hervor.
-
Auch die Regelung
über das Mitführen von Sattelanhängern für die Klasse 2 (vgl. § 5 StVZO)
ist hier zu berücksichtigen.
b) Nach der Zweiten
EG-Führerscheinrichtlinie ist grundsätzlich ein besonderer
Anhänger-Führerschein erforderlich.
Allerdings lässt die
Richtlinie die Anhänger-Führerscheinpflicht erst ab einer bestimmten Grenze
beginnen. So ist für das Mitführen von Anhängern kein besonderer
Anhänger-Führerschein erforderlich, wenn
-
das zulässige
Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als 750 kg beträgt oder
-
bei der Klasse B
das zulässige Gesamtgewicht der Kombination aus Fahrzeug und Anhänger
nicht mehr als 3.500 kg beträgt und das zulässige Gesamtgewicht des
Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.
Erst diejenigen,
für die die vorstehenden Regelungen nicht ausreichen, benötigen einen
Anhängerführerschein, und zwar
-
Klasse B E:
Dieser Führerschein berechtigt zum Führen von Kombinationen (Zügen), und
zwar unter Beachtung des § 42 StVZO über die höchstzulässige Anhängelast
(maximal 3.500 kg bei Pkw, maximal das 1,5fache zulässige Gesamtgewicht
des ziehenden Fahrzeugs bei Lkw und bestimmten Geländefahrzeugen).
-
Klasse C 1 E: Das
bei diesem Führerschein zulässige Gesamtgewicht der Kombination (Zug)
beträgt maximal 12.000 kg, und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers
darf nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein. Die zulässige
Anhängelast muss dabei ebenfalls beachtet werden.
-
Klasse C E: Das
zulässige Gesamtgewicht der Kombination (des Zuges) richtet sich nach § 34
StVZO, unter Beachtung der zulässigen Anhängelast nach § 42 StVZO.
c) Für die
Besitzstandswahrung bedeutet dies:
-
Die Inhaber der
heutigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 erhalten in jedem Fall die neuen
Klassen B E und C 1 E.
-
Darüber hinaus
ist beabsichtigt, den Inhabern der heutigen Klasse 3 auf Antrag die neue
Klasse C E zuzuteilen, und zwar beschränkt auf die bisher in Klasse 3
fallenden Züge (z. B. 17,5 t zulässiges Gesamtgewicht, bestehend aus 7,5 t
für Zugfahrzeug und 10,0 t für einachsige Anhänger).
-
Praktisch
bedeutet dies, dass für die meisten Gespanne aus Pkw und Wohnanhänger der
Führerschein der Klasse B ausreichen dürfte. Für das Mitführen von Boots-
und Sportpferdeanhängern wird man in einer Reihe von Fällen am
Führerschein B E (Zugfahrzeug Pkw) oder am Führerschein C 1 E (Zugfahrzeug
leichter Lkw) nicht vorbeikommen. Dies ist aber für heutige Inhaber der
Klasse 3 kein Problem, denn sie haben ja am Stichtag der Einführung des
neuen Fahrerlaubnisrechts automatisch die Klasse B E und C 1 E.
3. Die heutige
Klasse 2 entspricht den künftigen Klassen C und C E.
Wer den
Führerschein der Klasse 2 besitzt, erhält die neue Klasse C E. Ohnehin wird
seit 1. Oktober 1988 in der Bundesrepublik Deutschland die Klasse 2
grundsätzlich nur noch als "Lastzugführerschein" erteilt. Nur in den Fällen,
in denen - ausnahmsweise - die Klasse 2 ausdrücklich auf Solofahrzeuge
begrenzt ist, wird nur noch die neue Klasse C gewährt.
4. Die Erlaubnis,
einen mit Fahrgästen besetzten Omnibus zu führen, wird nach geltendem Recht
durch eine zusätzlich zum Führerschein der Klassen 3 oder 2 erteilte
"Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" gegeben. Diese Erlaubnis ist bislang
keine selbständige Fahrerlaubnisklasse, was darauf zurückzuführen sein mag,
dass die technische Basis für grössere Omnibusse lange Zeit mit der von
Lastkraftwagen identisch war.
Mit der Klasse D
wird nun, dem internationalen Standard folgend, eine eigenständige
Fahrerlaubnisklasse für Omnibusse (Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als
8 Fahrgastplätzen) eingeführt. Für Omnibusse mit bis zu 16 Sitzplätzen ist
die Unterklasse D 1 vorgesehen.
Hier gilt: Wer am
Stichtag eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d
StVZO besitzt, erhält die neue Klasse D. Ist die alte Fahrerlaubnis auf eine
bestimmte Sitzzahl beschränkt, so gilt diese Beschränkung auch für die neue
Klasse. Eine Begrenzung auf 16 Sitzplätze ist identisch mit der neuen
Unterklasse D 1.
Die Geltungsdauer
der künftigen Klasse D bzw. D 1 soll voraussichtlich auf drei Jahre - was
der Gültigkeitsdauer der heutigen Erlaubnis nach § 15 d StVZO entspräche -
oder auf fünf Jahre festgelegt werden.
5.
Motorrad-Führerscheine: Nach dem geltenden Recht gibt es vier
Fahrerlaubnisklassen; künftig werden es nur noch drei sein.
-
Die heutige
Klasse 4 wird künftig Klasse M lauten. Inhaltlich sind jedoch beide
Klassen bis auf eine geringfügige Abweichung bei der bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit identisch (Krafträder mit nicht mehr als 50 cm3
Hubraum und nicht mehr als 50 km/h, zukünftig 45 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit; Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 dürfen
weiter Krafträder bis 50 km/h führen).
-
Die heutige
Klasse 1 b entspricht der künftigen Unterklasse A 1. Die Unterklasse A 1
ist durch maximal 125 cm3 Hubraum und 11 kW Leistung begrenzt.
16- und 17jährige Inhaber der Klasse 1 b bzw. A 1 dürfen jedoch nur solche
Motorräder führen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr
als 80 km/h beträgt.
-
Die bisherigen
Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt jedoch
das Konzept des Stufenführerscheins erhalten. Die Klasse A (Mindestalter
18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW
Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16
kW/kg (= mindestens 6,25 kg Leergewicht/kW) begrenzt. Nach Ablauf der zwei
Jahre dürfen (ohne Prüfung, lediglich Erfordernis der Fahrpraxis)
leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden.
Mit Wirkung vom 7.
April 1993 wurden im Vorgriff auf die Umsetzung der EG-Richtlinie bereits
für die bisherige Klasse 1a die Leistungsgrenze 25 kW (anstelle von bislang
20 kW) und die Begrenzung des Verhältnisses von Leistung zu Gewicht von
nicht mehr als 0,16 kW/kg eingeführt.
Besitzstandsprobleme können hier nicht auftreten.
Besitzstandsregelungen für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen
Klasseneinteilung erteilt worden sind 1)
|
Klassen alt |
Klassen neu |
|
StVZO/D |
StVZO/DDR |
|
1 |
A |
A, A 1, L, M |
|
1 a |
|
A beschränkt auf
Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht
mehr als 0,16 kW/kg
A 1, L, M |
|
1 b |
|
A 1, L, M |
|
2 |
C E |
C, C E, C 1, C 1 E,
B, B E,L, M, T |
|
3 |
B, BE |
C 1, C 1 E, B, B E,
L, M;
auf Antrag C E mit Beschränkung
auf bisher in Klasse 3 fallende Züge |
|
4 |
M |
L, M |
|
5 |
T |
L |
|
Fahrerlaubnis zur
Fahrgast-
beförderung in KOM (unbeschränkt) |
D |
D, D E, D 1, D 1 E |
|
Fahrerlaubnis zur
Fahrgast-
beförderung beschränkt auf KOM
bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze |
|
D beschränkt auf KOM
bis 7,5 t zul.
Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze, D 1 |
1)
ohne Berücksichtigung von früheren
Besitzstands- und Einschlussregeln
|