| Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 21.
Oktober 1998 ist es Anhänger - Gespannen unter bestimmten Voraussetzungen
erlaubt, statt bisher 80 km/h nunmehr 100 km/h Höchstgeschwindigkeit zu
fahren.
Das bedeutet nicht, dass diese Erlaubnis für jedes beliebige Gespann gilt. Es sind vielmehr die nachfolgenden Voraussetzungen zu prüfen und von TÜV/DEKRA oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigen zu lassen. 1) Das Zugfahrzeug (max. 3,5to zulässiges Gesamtgewicht) muss mit ABS ausgerüstet sein. 2) Der gebremste Anhänger muss mit hydraulischen Stossdämpfern ausgerüstet sein. Ungebremste Anhänger benötigen keine Stossdämpfer aber siehe Punkt 4c) 3) Die Anhängerreifen müssen jünger als 6 Jahre sein, mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (120 km/h) entsprechen und es darf kein Zuschlag zum normalen Traglastindex in Anspruch genommen werden. 4) Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf höchstens einen Wert erreichen, der sich aus der Multiplikation des Zugfahrzeug-Leergewichts (siehe Kfz-Schein) mit einem Faktor "X" wie folgt ergibt: a) bei Wohnanhängern (Caravans) ist "X" = 0,8 b) bei anderen gebremsten Anhängern ist "X" = 1,1 c) bei ungebremsten Anhängern und 5) Als zusätzliche Begrenzung nach oben gilt, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers auf keinen Fall höher sein darf als der niedrigere der beiden folgenden Werte: a) Zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges laut Kfz-Schein b) Im Kfz-Schein eingetragene zulässige Anhängelast Nach der Prüfung bei TÜV/DEKRA gibt es eine Bestätigung für ein genau definiertes Gespann (Zugfahrzeug + Anhänger) sowie zwei gesiegelte "Tempo 100" Plaketten, von denen eine am oberen Rand der Windschutzscheibe des Zugfahrzeugs mittig angebracht werden muss, die zweite an der Rückseite des Anhängers.
|